Statuten

des Vereins ost sailing mit Sitz in Rapperswil (SG)

Artikel 1 – Name und Sitz

Unter dem Namen „Verein ost sailing“ besteht mit Sitz in Rapperswil SG 8640, Oberseestrasse 10 (Fachhochschule OST) ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Artikel 2 – Zweck

Der Verein bezweckt die Ausbildung von Studenten und Jugendlichen im Segelsport, die Durchführung entsprechender Veranstaltungen und Weiterbildungen für die Vereinsmitglieder. Die Aktivitäten werden in Kooperation mit dem Yacht Club Rapperswil durchgeführt. Es werden keine Erwerbszwecke verfolgt. Ein allfälliger Gewinn wird in Boote, Einrichtungen und Unterhalt investiert.

Artikel 3 – Mittel

Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus:
• Den Mitgliederbeiträgen, welche von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt werden
• Erträgen aus Veranstaltungen und dem Vereinsvermögen
• Freiwillige Zuwendungen (Sponsorengelder, Schenkungen, Vermächtnisse etc.)

Artikel 4 – Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen werden. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.

Artikel 5 – Austritt und Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat möglich. Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.

 

 

Artikel 6 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Vereinsversammlung
2. der Vorstand
3. die Rechnungsrevisoren

Artikel 7 – Die Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihre Kompetenz fallen insbesondere:

1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
2. Wahl des Präsidenten des Vorstandes;
3. Wahl der Rechnungsrevisoren;
4. Abnahme der Vereinsrechnung;
5. Déchargeerteilung an den Vorstand;
6. Festsetzung der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge;
7. Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten;
8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
9. Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt werden.

Artikel 8 – Einberufung der Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten des Vorstandes einberufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich einmal statt, und zwar spätestens sechs Monate nach Schluss des Vereinsjahres.

Die Einberufung hat bei ordentlichen Vereinsversammlungen wenigstens 15 Tage, bei ausserordentlichen wenigstens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Sie muss die Verhandlungsgeschäfte enthalten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 9 – Stimmrecht und Beschlussfassung

An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit der Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht.

Artikel 10 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, welcher durch die Vereinsversammlung gewählt wird, selbst.

In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:

1. Vorbereitung der Vereinsversammlung;
2. Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
3. Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Vereins-mitgliedern;
4. Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder;
5. Aufstellung von Budget und Jahresrechnung;
6. Verwaltung des Vereinsvermögens;
7. Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes.

Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.

Artikel 11 – Vertretung und Zeichnungsberechtigung

Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat.

Artikel 12 – Die Rechnungsrevisoren

Die Vereinsversammlung wählt jeweils auf die Dauer eines Jahres eine oder zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisoren. Die Revision kann auch einer juristischen Person allein übertragen werden (z.B. Treuhandgesellschaft usw.).

Die Rechnung des Vereins ist jährlich abzuschliessen. Die Revisoren sind verpflichtet, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.

Artikel 13 – Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Artikel 14 – Segelordnung

Als Segelordnung gelten:

• die für die Schifffahrt auf dem Zürichsee erlassenen kantonalen und eidgenössischen Gesetze und Reglemente
• die Gesetze des Weltsegelverbandes (World Sailing)
• die Zusatzbestimmungen des Schweizerischen Segelverbandes (Swiss Sailing)
• die Grundsätze der Ethik Charta für den Sport (verfasst durch das BASPO)
• eventuelle Sonderbestimmungen von ost sailing

Artikel 15 – Auflösung und Liquidation

Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von einer Stimme mehr als die Hälfte der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins. Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen.

Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist dem Yacht Club Rapperswil zuzuführen.

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